Maßnahmenprogramm 2021-2027

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung über die Feststellung des Maßnahmenprogramms können nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte inländische oder ausländische Vereinigungen innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Maßnahmenprogramms Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel erheben.