Ziele der WRRL
In Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die europäischen Rechtsinstrumente aufgeführt. Die Richtlinien bilden einen Teil dieser Rechtsinstrumente.
Durch EU-Richtlinien sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Verwirklichung bestimmter in der Richtlinie formulierter Ziele verpflichtet. Sie richten sich als Arbeitsaufträge an die nationalen Gesetzgeber und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EGÖffnet sich in einem neuen Fenster des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (WRRL) legt einen Gemeinschaftsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung des Wassers fest.
„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss“ lautet der erste Erwägungsgrund der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.
Die WRRL strebt einen integrierten Gewässerschutz an. Demnach
- sind sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser zu schützen,
- wird der Gewässerschutz qualitativ und quantitativ angegangen und
- erfolgt eine ökologische und eine ökonomische Betrachtungsweise.