Rechtsgrundlagen, Aufgaben & Ziele, Kontakte

Ziele und Instrumente der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Ziele der WRRL

In Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die europäischen Rechtsinstrumente aufgeführt. Die Richtlinien bilden einen Teil dieser Rechtsinstrumente.
Durch EU-Richtlinien sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Verwirklichung bestimmter in der Richtlinie formulierter Ziele verpflichtet. Sie richten sich als Arbeitsaufträge an die nationalen Gesetzgeber und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EGÖffnet sich in einem neuen Fenster des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (WRRL) legt einen Gemeinschaftsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung des Wassers fest.

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss“ lautet der erste Erwägungsgrund der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

Die WRRL strebt einen integrierten Gewässerschutz an. Demnach

  • sind sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser zu schützen,
  • wird der Gewässerschutz qualitativ und quantitativ angegangen und
  • erfolgt eine ökologische und eine ökonomische Betrachtungsweise.

Flussgebietseinheiten

Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die WRRL so genannte Flussgebietseinheiten. Diese bestehen aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern.

Damit orientiert sich die WRRL an den hydrologischen Gegebenheiten und stellt das Gewässer als natürliche Einheit in den Mittelpunkt der Betrachtung. In der Konsequenz erfolgt das Flussgebietsmanagement zukünftig über die bestehenden politischen und administrativen Grenzen hinweg.
In Deutschland gibt es zehn Flussgebietseinheiten. Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser.

Ziel der WRRL ist die Erreichung bzw. der Erhalt eines guten Zustandes des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer bis Ende 2015. Dies bedeutet:

  • für die oberirdischen Gewässer eine Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes,
  • für das Grundwasser eine Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes.

So lautet Art. 4 der WRRL: „Oberflächengewässer und Grundwasser sollen demnach geschützt, verbessert und saniert werden. Eine Verschlechterung des Zustandes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist zu verhindern.“

Die grundsätzlichen Kriterien zur Bewertung des Zustands der Gewässer werden in Anhang V WRRL aufgeführt.