Fragen und Antworten

Steckbriefe

Die Maßnahmen-Steckbriefe zur Gewässerstruktur („Steckbriefe“) geben den Kommunen und Verbänden sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die vom Land Hessen vorgeschlagenen Maßnahmen zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie durch Verbesserung der Gewässerstruktur. Die Steckbriefe geben in Tabellenform die wichtigsten Informationen zur jeweiligen Maßnahme wieder.

Die Steckbriefe sind zum einen nach Kommunen (Anhang 8 des Maßnahmenprogrammes) und nach den Wasserkörpern (Anhang 9 des Maßnahmenprogrammes) geordnet.

Die Maßnahmen-Steckbriefe zur Gewässerstruktur („Steckbriefe“) basieren auf Arbeiten der oberen Wasserbehörden und der unteren Wasserbehörden. Die Maßnahmen in den Steckbriefen wurden aus dem Fachinformationssystem Maßnahmenprogramm (FIS MaPro) des Landes herausgezogen, in das sie von den Wasserbehörden eingegeben wurden.

 Die oberen Wasserbehörden haben eine fachliche Maßnahmenvorplanung vorgenommen. Diese Vorplanung ist auf Ebene des Wasserkörpers erfolgt. Sie basiert auf einer Defizitanalyse, auf den Ergebnissen des biologischen Monitorings und der Konzeption der Umweltziele für die Gewässerstruktur (hydromorphologische Umweltziele). Eingeflossen sind die Ortskenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserbehörden und Kenntnisse von vergleichbaren Gewässerstrecken.

Dabei wurden am Gewässer u.a. die defizitären Abschnitte mit Renaturierungsbedarf lokalisiert, die Abweichung vom Mindestzielzustand bewertet und hieraus Maßnahmen vorgeschlagen. Die Planungen wurden in den Steckbriefen speziell für jede Kommune (Anhang 8 des Maßnahmenprogramms) oder auf Ebene der Wasserkörper (Anhang 9 des Maßnahmenprogramms) oder zusammengefasst

Ergänzend wurden für einzelne Streckenabschnitte Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) erstellt, in denen diese Maßnahmen auf ihre Machbarkeit konkretisiert wurden.

Um den Maßnahmenträgern Planungsspielraum zu geben erfolgte die Verortung der Maßnahmen zunächst eher großzügig – der tatsächliche Handlungsbedarf ist i. d. R. geringer.


Nach Möglichkeit wurden Maßnahmen an denjenigen Gewässerabschnitten ausgewählt, die bereits jetzt schon nur gering von dem Zielzustand der Gewässerstruktur abweichen.

 
Nach Möglichkeit wurden Maßnahmen ausgewählt, durch die eine eigendynamische Entwicklung des Gewässers angestoßen und gefördert wird. Bei entwicklungsfreudigen, dynamischen Gewässern lassen sich so – unterstützt durch die Kräfte des Wassers – mit minimiertem Aufwand die erforderlichen Gewässerstrukturen anstoßen.


Mit diesem Vorgehen bleibt den Unterhaltungspflichtigen der ihnen zustehende Planungsspielraum erhalten. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass die tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeiten erst im Rahmen der weitergehenden Planung ermittelt werden können.


Vergleichbare Überlegungen galten für die Vernetzung vorhandener oder „geplanter“ morphologisch höherwertiger Gewässerabschnitte durch die Umgestaltung von Wanderhindernissen.

Vorschlag“: Der Status „Vorschlag“ beinhaltet alle denkbaren und notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite bzw. Verbesserung des Gewässerzustandes zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele.
Schritte zur Realisierung haben noch nicht stattgefunden.

Beratung“: Die Wasserbehörde berät die Kommune oder den Verband im Hinblick auf die Konkretisierung der Maßnahmenvorschläge.

in (Umsetzungs-)planung“: Die Maßnahme ist Teil einer bereits vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Konzeption (z.B. gebietsbezogenes Renaturierungskonzept, Rahmenplan, Gewässerentwicklungsplanung/-konzept, Sofortprogramm, Machbarkeitsstudie, Variantenuntersuchung, Projektskizze). Bei zulassungsfreien und modifizierten Unterhaltungsmaßnahmen erfolgt z.T. eine Abstimmung der Maßnahmenumsetzung mit der Wasserbehörde.
Der Planungszustand ist so weit gediehen, dass bereits Abstimmungsprozesse geführt sind. Die Einzelmaßnahmen bedürfen noch der Konkretisierung.

in Genehmigung / im Zulassungsverfahren“: Eine Maßnahme wurde entwickelt. Die Zuständigkeit der Wasserbehörde ist geklärt. Es steht fest, ob und welches Zulassungsverfahren erforderlich ist. Für zulassungspflichtige Maßnahmen erfolgen die Erarbeitung und Abstimmung der Planungsunterlagen mit der Wasserbehörde, ggf. mit Vorantragskonferenzen/Scopingtermin.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine öffentlich-rechtliche Zulassung der Maßnahme ist noch nicht erfolgt.

genehmigt/zugelassen“: Das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren (z.B. wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren) ist abgeschlossen.
Ein rechtskräftiger Bescheid liegt vor. Mit der geplanten Maßnahme kann begonnen werden.

in Umsetzung“: Realisierung einer Maßnahme. Bei einer Maßnahme zum Grunderwerb liegt eine vertragliche Dokumentation vor, z.B. Einleitung und Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit dem Ziel eines gewässerbezogenen Grunderwerbs.

umgesetzt“: Die Maßnahme wurde umgesetzt. Bei Grunderwerb ist die Besitzeinweisung erfolgt und die gewässerverträgliche Nutzung ist sichergestellt. Mit Ausnahme einer Erfolgskontrolle sind keine weiteren Arbeitsschritte erforderlich.

Die in der Spalte „Einmalige Kosten geschätzt“ genannten Beträge geben eine grobe Schätzung der gesamten Maßnahmenkosten wieder. Den Kosten liegen Erfahrungen aus vergleichbaren, bereits umgesetzten Projekten zugrunde. Die Kosten können daher in Abhängigkeit der lokalen Verhältnisse und dem erforderlichen (baulichen) Umfang stark schwanken. Sie sind daher lediglich als „grobe Richtwerte“ anzusehen. Im weiteren Planungsprozess sind die Kosten zu konkretisieren. Erfahrungen von umgesetzten Maßnahmen zeigen, dass die realen Kosten häufig geringer sind.

Die Maßnahmenbenennung mit dem erforderlichen Maßnahmenumfang (den Vorschlägen) im Steckbrief ist in den meisten Fällen das Ergebnis einer ersten, integrativen Vorplanung. Daher ist oft eine Konkretisierung der Maßnahmenvorschläge sowie die Planung und Realisierung der Maßnahmen noch erforderlich. Dies nehmen i. d. R. die Unterhaltungspflichtigen, andere am Gewässer Aktive oder sonstige Planungsträger (z. B. im Rahmen von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) vor. Die Wasserbehörden stoßen ggf. selbst Maßnahmen an, wickeln die evtl. notwendigen Verwaltungsverfahren ab (einschließlich der Bearbeitung der Landesförderung) und stehen den Vorhabensträgern beratend zur Verfügung.